Zwangsvollstreckung / Zwangsversteigerung (2023)

Kurze Inhaltsangabe mit Anmerkung:

Die Suizidgefahr hindert häufig eine Vollstreckung einer Wohnung, sei es im Rahmen der Räumungsvollstreckung aus einem in einem Mietrechtsverfahren erwirkten Titel, sei es im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Vorliegend musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Zuschlagsbeschluss in einem Zwangsversteigerungsverfahren bei psychischer Erkrankung des Schuldners, bei der ernsthaft mit seinem Suizid gerechnet werden muss, ergehen darf.

Im Laufe des Verfahrens hatte der Schuldner mehrfach erfolgreich einen Zuschlag auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes verhindert. Teilweise hatte er auch eine (nicht erfolgreiche) Therapie wahrgenommen. Schließlich versagte das Amtsgericht neuerlich einen Zuschlag in Ansehung der Suizidgefahr bei dem Schuldner, setzte das Verfahren zeitlich befristet aus und gab dem Schuldner die Auflage zur Aufnahme einer psychotherapeutischen Maßnahme mit dem Hinweis, bei Nichtbefolgung keinen weiteren Vollstreckungsschutz zu gewähren. Vor einem auf dem 30.06.2016 bestimmten erneuten Zwangsversteigerungstermin stellte der Schuldner erneut einen Vollstreckungsschutzantrag mit der Begründung, er sei zu einer Therapie nicht in der Lage gewesen und außerdem sei seine Skepsis an einem Behandlungserfolg geblieben. Am 14.07.2016 wies das Amtsgericht den Vollstreckungsschutzantrag zurück und erteilte dem Ersteher den Zuschlag. Das Beschwerdegericht hat nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen der Amtsärztin die Suizidgefahr für begründet angesehen und die Auffassung vertreten, dass keinerlei Aussicht darauf bestehe, dass der Schuldner eine längerfristige Psychotherapie aufnehme und keine Aussicht darauf bestehe, dass sich der Zustand des Schuldners in den nächsten Jahren verändern würde. Auch eine Unterbringung käme nicht in Betracht, da diese nicht dauerhaft helfen würde. Damit käme allenfalls eine dauerhafte Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ohne Auflagen in Betracht, was aber einem Eingriff in das Eigentumsrecht des Gläubigers gleichkäme. Von daher wies es die Beschwerde des Schuldners zurück.

Auf die Rechtsbeschwerde hob der BGH die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf und verwies zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück.

Zutreffend sei, so der BGH, dass die Interessen des Schuldners an Lebensschutz mit jenen des Gläubigers nach Art. 14 und 19 Abs. 4 GG abzuwägen sind.

Kann der Suizidgefahr nach polizeirechtlichen Vorschriften oder durch Unterbringung nach einschlägigen Landesgesetzen oder betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) abgewendet werden, scheidet eine Aussetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus. Das Vollstreckungsgericht sei daher gehalten, die einschlägigen Stellen zu beteiligen, wenn entsprechende Maßnahmen als Alternative zur einstweiligen Einstellung in Betracht kämen.

Würde allerdings fest stehen oder ist aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass dies zu einer dauerhaften Verwahrung führt, würde dies Verfahren ausscheiden und sei (gegebenenfalls wiederholt) auf Zeit das Verfahren einzustellen. Dies würde auch dann gelten, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine jahrelange Unterbringung ohne therapeutischen Nutzen begegnet werden könnte. Anders würde es sich nur verhalten, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Freiheitsentziehung eine Chance zur Stabilisierung durch therapeutische Maßnahmen biete.

Diese Vorgaben habe das Beschwerdegericht nicht beachtet. Der Umstand, dass psychotherapeutische Behandlungen durch den Schuldner abgebrochen bzw. gar nicht erst aufgenommen würden, ließe nicht den Schluss zu, dass eine Unterbringung auch nicht erfolgversprechend ist. Gerade die Feststellung des Beschwerdegerichts zur Antriebslosigkeit des Schuldners schließe einen Erfolg einer Unterbringung nicht aus. Das Beschwerdegericht hätte die Amtsärztin bzw. einen psychiatrischen Sachverständigen befragen müssen.

Auch die Ausführung des Beschwerdegerichts, eine Unterbringung käme vorliegend nicht in Betracht, könne die Entscheidung nicht stützen. § 11 Abs. 1 PsychKG NRW erlaube eine Unterbringung, wenn und solange eine krankheitsbedingte Selbstgefährdung bestehe und nicht anders abgewendet werden kann. Damit hätte das Beschwerdegericht die für den Antrag auf Unterbringung zuständige örtliche Ordnungsbehörde nach § 12 PsychKG NRW einschalten müssen.

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Im Übrigen käme auch eine Unterbringung nach dem Betreuungsrecht (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) in Betracht, wenn zwar keine akute, unmittelbare Gefahr für den Betreuten bestünde, aber eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben (ohne dass die Anforderungen hier überspannt werden dürften). Zwar dürfe gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB), doch habe das Beschwerdegericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich der Schuldner einer solchen Betreuung widersetzen würde.

Das Beschwerdegericht müsste also zum einen das Betreuungsgericht einschalten, gegebenenfalls gleichzeitig die nach § 12 PsychKG NRW zuständige örtliche Stelle.

Auch wenn das Beschwerdegericht abschließend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine zeitweise Unterbringung des Schuldners vor dem Zuschlagsbeschluss keine Aussicht auf Erfolg hat oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, so könne es nicht eine befristete Einstellung mit den genannten Erwägungen ausschließen, selbst wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustandes des Schuldners gering sein sollten.

Anmerkung: Der BGH folgt schon vom Ergebnis nicht der Annahme des Beschwerdegerichts, dass bei geringer Aussicht auf Erfolg für eine Änderung der psychischen Situation des Schuldners eine weitere Einstellung nicht in Betracht käme und dem Eigentumsrecht des Gläubigers Rechnung getragen werden müsse.

Aus den Gründen:

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 26. September 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

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Die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Siegen vom 14. Juli 2016 (20 K 69/07) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners ausgesetzt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 148.000 € für die anwaltliche Vertretung des Schuldners.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt seit dem Jahr 2007 die Zwangsversteigerung der eingangs genannten Grundstücke des Schuldners, deren Werte mit 83.000 € und 65.000 € festgesetzt wurde. Das Verfahren wurde wegen einer bestehenden Suizidgefährdung des Schuldners mehrmals einstweilen eingestellt. In dem Versteigerungstermin am 5. September 2011 wurde ein Meistgebot über 60.000 € abgegeben. Auf Antrag des Schuldners versagte das Amtsgericht nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme den Zuschlag auf das Meistgebot und stellte das Verfahren einstweilen bis zum 21. April 2012 ein. Dabei wies es den Schuldner darauf hin, dass sein Gesundheitszustand nicht zu einer dauerhaften Einstellung des Verfahrens führen könne; er sei daher gehalten, durch geeignete Maßnahmen seinen Gesundheitszustand zu stabilisieren. Vor dem für den 7. Februar 2013 anberaumten nächsten Versteigerungstermin stellte der Schuldner erneut Vollstreckungsschutzantrag, den er wiederum mit akuter Suizidgefahr begründete. Er teilte dabei mit, dass er keine psychiatrische oder psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe, da sich sein Zustand infolge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens stabilisiert habe. Eine erhebliche Verschlechterung sei mit der Fortsetzung des Verfahrens eingetreten. In dem Termin wurde ein Meistgebot über 62.000 € abgegeben. Nach Einholung einer weiteren amtsärztlichen Stellungnahme, die wiederum vom Vorliegen einer Suizidgefahr bei dem Schuldner ausging, versagte das Amtsgericht erneut den Zuschlag und stellte das Verfahren bis zum 27. September 2013 einstweilen ein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der betreibenden Gläubigerin wies das Landgericht nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurück. Seine im März 2013 aufgenommene ambulante psychotherapeutische Behandlung beendete der Schuldner im April 2014. Unmittelbar vor dem nächsten Versteigerungstermin am 18. Dezember 2014 beantragte er erneut die einstweilige Einstellung wegen Suizidgefahr. In dem Termin wurde ein Gebot über 60.000 € abgegeben. Den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts hob das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Schuldners auf, versagte den Zuschlag und stellte die Zwangsversteigerung einstweilen bis zum 14. März 2016 ein. In diesem Beschluss gab es dem Schuldner auf, sich in eine psychotherapeutische Behandlung zu begeben und dies dem Vollstreckungsgericht gegenüber nachzuweisen. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass weiterer Vollstreckungsschutz nicht in Betracht käme, sollte er der Auflage nicht nachkommen. Ab dem 5. April 2016 wurde das Verfahren fortgesetzt. Vor dem auf den 30. Juni 2016 bestimmten Versteigerungstermin stellte der Schuldner erneut Vollstreckungsschutzantrag. Zur Begründung führte er aus, er sei zunächst aufgrund von Erkrankungen nicht zur Aufnahme einer Therapie in der Lage gewesen; anschließend habe es keine zeitnahen Termine gegeben. Außerdem sei seine Skepsis an einem Behandlungserfolg weiterhin bestehen geblieben. Von seinem Entschluss, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, sei er wieder abgerückt. In dem Versteigerungstermin blieb der Ersteher mit einem Gebot von 60.000 € Meistbietender.

Mit Beschlüssen vom 14. Juli 2016 hat das Amtsgericht den Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners zurückgewiesen und dem Ersteher den Zuschlag erteilt. Die gegen beide Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser will der Schuldner die Versagung des Zuschlags und die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens erreichen.

II.

Das Beschwerdegericht geht aufgrund von mehreren gutachterlichen Stellungnahmen der Amtsärztin sowie des in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachtens eines Psychiaters und Psychotherapeuten davon aus, dass der Schuldner psychisch erkrankt ist und dass ernsthaft mit einem Suizid des Schuldners gerechnet werden muss, falls der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig wird und der Schuldner damit sein Eigentum an dem von ihm bewohnten Haus - seinem Elternhaus - endgültig verliert. Die Abwendung der Suizidgefahr werde nach allen eingeholten ärztlichen Stellungnahmen nur durch eine konsequente längerfristige psychotherapeutische Behandlung erfolgen können. Andere Möglichkeiten stünden nicht zu Gebote. Eine Unterbringung, die Gabe von Medikamenten oder eine stationäre Behandlung seien nicht geeignet, den zugrundeliegenden Konflikt zu lösen und es dem Schuldner zu ermöglichen, anders als mit einem Selbstmord auf den Eigentumsverlust zu reagieren sowie sich sicher von seinen Selbstmordabsichten zu distanzieren. Eine solche längerfristige Psychotherapie habe der Schuldner nicht aufgenommen. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts besteht auch keinerlei Aussicht darauf, dass er sich dazu bereitfinden werde. Dies sei zur Überzeugung des Gerichts nicht darauf zurückzuführen, dass der Schuldner krankheitsbedingt nicht in der Lage wäre, eine solche Therapie anzugehen oder durchzuführen. Zwar sei die ihm diagnostizierte Anpassungsstörung auch durch Antriebslosigkeit gekennzeichnet. Dass er bis heute keine Therapie begonnen habe, liege aber nicht hierin begründet, sondern sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass er nach eigenem glaubhaften Vorbringen skeptisch sei, ob ihm eine Psychotherapie überhaupt helfen werde. Mithin sei davon auszugehen, dass der momentane Zustand des Schuldners sich in den nächsten Jahren nicht verändern werde. Auch eine Unterbringung oder Ingewahrsamnahme könne lediglich für die Zeit ihrer Dauer helfen; danach werde die Gefahr eines „Bilanzselbstmords“ weiterhin bestehen bleiben. Einzig in Betracht komme daher eine dauerhafte Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ohne Auflagen, was praktisch einem dauerhaften Eingriff in das Eigentumsrecht der betreibenden Gläubigerin gleichkäme. Vor diesem Hintergrund überwögen nunmehr deren Interessen.

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III.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg, da die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

1. Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrages des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6 mwN). Den Feststellungen des Beschwerdegerichts zufolge ist der Schuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung ernsthaft suizidgefährdet, und zwar schon durch den mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses bewirkten Eigentumsverlust als solchen; hiervon ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen.

2. Das Beschwerdegericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Zuschlag nicht ohne weiteres zu versagen und die Zwangsversteigerung (einstweilen) einzustellen ist, wenn eine solche konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners mit der Zwangsvollstreckung verbunden ist. Vielmehr ist das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse des von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mit Blick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7 mwN; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f.).

a) Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, die Ingewahrsamnahme des suizidgefährdeten Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen sowie die betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB). Kann der Suizidgefahr des Schuldners auf diese Weise entgegengewirkt werden, scheidet die Einstellung aus. Der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte ist verfassungsrechtlich allerdings nur tragfähig, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment (Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses oder Räumung) nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben. Hat die Ordnungsbehörde Maßnahmen ergriffen, kann das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass diese ausreichen; flankierende Maßnahmen hat es nur zu erwägen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, oder wenn sich konkrete neue Gesichtspunkte ergeben, die die Lage entscheidend verändern (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 7; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 8 mwN). Das Vollstreckungsgericht ist daher gehalten, die zuständigen Stellen zu beteiligen, wenn entsprechende Maßnahmen als Alternative zur einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung in Betracht kommen (Schmidt-Räntsch, ZfIR 2011, 849, 854; siehe zur primären Zuständigkeit der Behörden und des Betreuungsgerichts für den Lebensschutz auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 12).

b) Steht hingegen fest oder ist aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die Anordnung der Unterbringung zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer führte, so ist eine Freiheitsentziehung zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig und das Verfahren (ggfs. erneut) auf bestimmte Zeit einzustellen. Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 8; Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14 mwN; siehe auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 mwN). Anders verhält es sich dagegen, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance dafür besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, aaO, Rn. 8 mwN).

3. Diesen Vorgaben der ständigen Rechtsprechung sowohl des Senats als auch des Bundesverfassungsgerichts wird die Vorgehensweise des Beschwerdegerichts aus mehreren Gründen nicht gerecht.

a) Die durch das Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die von ihm gezogene Schlussfolgerung, dass der Gefahr der Selbsttötung des Schuldners nicht auf andere Weise als durch die dauerhafte Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Das Beschwerdegericht geht auf der Grundlage der bisher eingeholten ärztlichen Stellungnahmen davon aus, dass die Suizidgefahr durch eine konsequente längerfristige psychotherapeutische Behandlung abgewendet werden kann. Die Möglichkeit, eine solche Behandlung durch bestimmte flankierende Maßnahmen, wie etwa eine vorübergehende Unterbringung des Schuldners oder eine ihm aufzuerlegende stationäre Behandlung (hierzu Zschieschack/Brücher, ZMR 2015, 745, 747 f.), sicherzustellen, lässt sich mit der von dem Beschwerdegericht gegebenen Begründung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Dass der Schuldner in der Vergangenheit psychotherapeutische Behandlungen nicht aufgenommen oder aus eigenem Antrieb beendet hat, belegt alleine nicht, dass eine Unterbringung zu dem Zwecke der therapeutischen Behandlung keine Aussicht auf Erfolg hat. Wie das Beschwerdegericht selbst feststellt, ist die bei dem Schuldner diagnostizierte Anpassungsstörung auch durch Antriebslosigkeit gekennzeichnet. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner sich ungeachtet seiner Skepsis und der Aussicht, im Falle einer erfolgreichen Therapie mit einer Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens rechnen zu müssen, einer solchen im Falle der Unterbringung stellen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 15/13, NJW 2014, 2288 Rn. 27). Zumindest hätte das Beschwerdegericht diese Möglichkeit in Erwägung ziehen und die Amtsärztin bzw. den psychiatrischen Sachverständigen zu den Erfolgsaussichten einer solchen Maßnahme befragen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 12). Die Annahme des Beschwerdegerichts, eine Unterbringung könne lediglich für die Zeit ihrer Dauer helfen und danach sei die Gefahr eines Bilanzselbstmords weiterhin gegeben, bleibt ohne entsprechende Sachaufklärung mit ärztlicher Hilfe spekulativ und wird dem Gebot der sorgfältigen Abwägung der gegenseitigen Interessen des Betroffenen und des Gläubigers nicht gerecht.

b) Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch nicht seine Schlussfolgerung, dass eine solche Unterbringung vorliegend nicht in Betracht kommt. Nach dem einschlägigen Landesrecht ist dies nicht ausgeschlossen. § 11 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) erlaubt eine Unterbringung Betroffener, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten eine erhebliche Selbstgefährdung besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Dass eine Unterbringung auf dieser Grundlage nicht möglich ist, hat das Beschwerdegericht nicht begründet. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden sich ihrer Verantwortung dadurch entziehen, dass sie auf die Möglichkeit der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens verweisen. Das Beschwerdegericht durfte daher nicht davon absehen, die für den Antrag auf Unterbringung des Schuldners nach § 12 PsychKG NRW zuständige örtliche Ordnungsbehörde zu befassen.

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c) Entsprechendes gilt für die betreuungsrechtliche Unterbringung des Schuldners. Im Gegensatz zu einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung setzt die Unterbringung nach dem Betreuungsrecht (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) keine akute, unmittelbare bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen gesundheitlichen Eigenschädigung jedoch nicht überspannt werden dürfen (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10, NJW-RR 2010, 1370 Rn. 10). Zwar darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB). Das Beschwerdegericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich der Schuldner einer solchen Betreuung widersetzen würde und ob ein solcher Entschluss auf einer freien Willensbildung beruhte. Es wäre daher gehalten gewesen, zunächst das Betreuungsgericht einzuschalten, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Befassung der für die Unterbringung nach § 12 PsychKG NRW zuständigen Stellen.

IV.

1. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht zur Entscheidung reif, da nicht abschließend feststeht, ob eine erneute befristete Einstellung des Verfahrens zur Abwendung der Gefahr der Selbsttötung des Schuldners geeignet ist.

2. Das Beschwerdegericht wird die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage, ob der Schuldner mit dem Ziel einer therapeutischen Behandlung untergebracht werden kann, nachzuholen haben. Dabei bietet es sich auch im Hinblick auf die schon jetzt erhebliche Verfahrensdauer an, die hierfür zuständigen Behörden parallel zu beteiligen und jeweils von der Befassung der anderen Behörden in Kenntnis zu setzen, um eine Koordination der zu ergreifenden Maßnahmen zu ermöglichen.

3. Gelangt das Beschwerdegericht bei der abschließenden, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände (vgl. BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 19; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 19; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NZM 2013, 162 Rn. 8) zu dem Ergebnis, dass eine zeitweise Unterbringung vor Erteilung des Zuschlages keine Aussicht auf Erfolg hat oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist bzw. von den hiermit befassten öffentlichen Stellen nicht angeordnet wird, so wird es nach den genannten Maßstäben gleichwohl die Möglichkeit einer befristeten Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht von vornherein mit der bisher gegebenen Begründung ausschließen können, selbst wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustandes des Schuldners gering sein sollten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 13).

V.

1. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 20; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, NJW-RR 2011, 1452 Rn. 17).

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung des Schuldners beruht auf § 26 Nr. 2 RVG. Gerichtskosten sind in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angefallen.

FAQs

Was passiert wenn man Zwangsvollstreckung hat? ›

Bei der Zwangsvollstreckung nimmt der Gläubiger staatliche Hilfe in Anspruch, um seinen Forderungen gegen den Schuldner durchzusetzen. Er kann beispielsweise den Gerichtsvollzieher mit der Einholung der Vermögensauskunft und/oder einer Sachpfändung beauftragen.

Wie lange dauert es bis zur Zwangsvollstreckung? ›

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Zwangsvollstreckung einige Wochen, aber auch bis zu mehrere Jahre lang dauern kann. Der Schuldtitel kann ganze 30 Jahre lang vollstreckt werden. Die Zwangsvollstreckung endet erst dann, wenn alle Schulden gegenüber dem Gläubiger beglichen sind.

Wie wird die Zwangsvollstreckung durchgeführt? ›

Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Antrag des Gläubigers auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels, der den Schuldner zu einer bestimmten Leistung verpflichtet. Im Regelfall erstreitet sich der Gläubiger den Titel im Rahmen eines vorgeschalteten Erkenntnisverfahrens vor Gericht als Leistungsurteil.

Wird eine Zwangsvollstreckung angekündigt? ›

Der Schuldner muss über jede bevorstehende Zwangsvollstreckungsmaßnahme informiert werden. Dies erfolgt zunächst durch die Zustellung des Vollstreckungstitels. Ab diesem Zeitpunkt muss er mit einer Zwangsvollstreckung rechnen und damit auch mit einer Kontopfändung – sofern er die Schulden nicht bezahlt.

Was ist der Unterschied zwischen Vollstreckung und Zwangsvollstreckung? ›

Zwangsvollstreckung vs. Verwaltungsvollstreckung. Eine Verwaltungsvollstreckung bezeichnet im Gegensatz zur Zwangsvollstreckung die Vollstreckung staatlicher Schulden aus z.B. Steuern und Abgaben. Die Grundlage für staatliche Vollstreckung (der Staat gilt als Gläubiger) ist ein Verwaltungsakt /Steuerbescheid.

Was passiert wenn bei einer Zwangsvollstreckung nichts zu holen ist? ›

Ist beim Schuldner nichts zu holen, trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung der Gläubiger. Leitet der Unternehmer selbst die Zwangsvollstreckung ein, dann fallen nur die Gerichtsvollzieherkosten (entsprechend dessen Leistungsaufwand) an (Tabelle 1).

Was kommt nach der Zwangsvollstreckung? ›

Der Gläubiger muss beim Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Sobald das Geldinstitut diesen in den Händen hat, werden Bankguthaben des Schuldners beschlagnahmt – aktuelle, aber auch künftige. Der Gläubiger muss jetzt vier Wochen abwarten, dann erhält er den beschlagnahmten Betrag.

Wie viel kostet eine Zwangsvollstreckung? ›

Kosten der Zwangsvollstreckung sind die Aufwendungen der Beteiligten (Gläubiger und Schuldner) aus Anlass der Zwangsvollstreckung. Wie in einem Rechtsstreit, so entstehen auch in der Zwangsvollstreckung Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten, außerdem Kosten für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers (GvKostG).

Was kann ich gegen eine Zwangsvollstreckung machen? ›

Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts möglich. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei dem Vollstreckungsgericht oder dem Landgericht einzulegen.

Wer trägt die Kosten für die Zwangsvollstreckung? ›

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils.

Wann beginnt die Zwangsvollstreckung? ›

Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme darf erst beginnen, nachdem der Vollstreckungstitel an den Schuldner zugestellt worden ist. Urteile und Beschlüsse stellt das Gericht selbst zu. Die Zustellung anderer Vollstreckungstitel muss der Gläubiger selbst veranlassen und einen Gerichtsvollzieher beauftragten.

Wie lange kann vollstreckt werden? ›

Normalerweise kann aus einem Vollstreckungstitel bis zu 30 Jahren vollstreckt werden. Häufig können sich jedoch die Schuldner in vorgestellten Fällen auf eine Verwirkung berufen, falls bereits ein Zeitraum von 8 bis 9 Jahren, in dem der Gläubiger keinen Kontakt mit dem Schuldner aufnimmt, vergangen ist.

Kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zurücknehmen? ›

Der Gläubiger kann den Vollstreckungsauftrag jederzeit bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung zurücknehmen. Hierdurch entfällt eine Vollstreckungsvoraussetzung und wird die Zwangsvollstreckung unzulässig.

Wie viele Mahnungen bis Vollstreckung? ›

Wichtig ist, dass bei öffentlich-rechtlichen Forderungen nur einmal gemahnt werden muss, bevor die Zwangsvollstreckung beginnt. Eine zweite oder dritte Mahnung, wie dies im privaten Bereich durchaus üblich ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Kann man eine Vollstreckung in Raten zahlen? ›

Schuldner, die eine Vollstreckungsankündigung erhalten haben, können ihre Schulden begleichen, um die drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden. Wer offene Forderungen nicht begleichen kann, hat die Möglichkeit, sich mit seinen Gläubigern auf eine Ratenzahlung oder Stundung zu einigen.

Was kann bei einer Zwangsvollstreckung gepfändet werden? ›

Der Gerichtsvollzieher kann alles pfänden, was sich “im Gewahrsam” des Schuldners befindet (§ 808 ZPO). Er prüft nicht, ob die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen zu dessen Vermögen gehören (§ 119 I Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher).

Welche Zwangsvollstreckungen gibt es? ›

Welche Arten der Zwangsvollstreckung gibt es?
  • Anspruch auf Herausgabe einer Sache (Herausgabevollstreckung)
  • Anspruch auf eine Handlung (Handlungsvollstreckung)
  • Anspruch auf Unterlassung (Unterlassungsvollstreckung)

Was gehört alles zur Zwangsvollstreckung? ›

Er hat folgende Auswahlmöglichkeiten:
  • Vollstreckung in bewegliches Vermögen (Mobiliarvollstreckung bzw. Sachpfändung)
  • Vollstreckung in Grundeigentum (Immobiliarvollstreckung)
  • Vollstreckung in Geldforderungen (Forderungsvollstreckung)

Was darf bei einer Zwangsvollstreckung nicht gepfändet werden? ›

Dazu gehören Gegenstände für den persönlichen Gebrauch und Haushalt, die einen einfachen Lebensstil ermöglichen. Beispielsweise sind das unter anderem Bekleidung, Möbel, Fernseher und Küchengeräte. Ebenfalls geschützt sind Dinge, die der Ausbildung oder Ausübung der Erwerbstätigkeit unterliegen.

Wie geht es weiter nach Vollstreckungsbescheid? ›

Mit dem Vollstreckungsbescheid kann die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betrieben werden. Mit der Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids endet das Verfahren für das Mahngericht.

Wann darf der Gerichtsvollzieher die Tür öffnen lassen? ›

§ 758 ZPO gibt dem Gerichtsvollzieher weitreichende Befugnisse. So darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung aufbrechen lassen, wenn er vor verschlossener Tür steht. Dasselbe gilt für verschlossene Behältnisse und Zimmer. Die Kosten hierfür trägt der Schuldner.

Was ist eine sofortige Zwangsvollstreckung? ›

Wenn eine Partei sich nicht an ihre vertragliche Verpflichtung hält, kann es sofort zu einer Zwangsvollstreckung kommen – ohne dass ein gerichtliches Verfahren nötig wäre. Stattdessen wenden Sie sich als geschädigte Partei an Ihren Notar.

Wie lange dauert ein vollstreckbarer Titel? ›

Für Ansprüche aus vollstreckbaren Titeln (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB) ist es entsprechend § 218 Abs. 1 BGB a.F. unverändert bei der Frist von 30 Jahren geblieben.

Was bedeutet Ankündigung der Zwangsvollstreckung? ›

Eine Vollstreckungsankündigung – oder anders gesagt: die Ankündigung der Vollstreckung – ist regelmäßig die letzte Maßnahme, bevor das Finanzamt zum Beispiel Pfändungsmaßnahmen ergreift. Hier ist also unbedingt eine Handlung Ihrerseits geboten.

Wird ein Vollstreckungsbescheid in der Schufa eingetragen? ›

Wird eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme bei der SCHUFA vermerkt? Ja. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gehören zu den sogenannten "Negativmerkmalen". Damit der negative Eintrag bei der SCHUFA wieder gelöscht werden kann, müssen die offenen Forderungen beglichen worden sein.

Was ist eine Zwangsvollstreckung einfach erklärt? ›

Zahlt ein Schuldner nicht freiwillig, kann der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung an das Geld kommen. Die Zwangsvollstreckung ist das staatliche Verfahren, mit dem man privatrechtliche Forderungen sowie Ansprüche auf bestimmte Handlungen oder Unterlassungen gegen den Schuldner durchsetzen kann.

Wie läuft eine Zwangsräumung ab? ›

Um eine Zwangsräumung durchzusetzen benötigt der Vermieter einen gültigen Räumungstitel gegen alle Mieter der Immobilie. Der Räumungstitel steht nach dem erfolglosen Mieter kündigen an letzter Stelle eines Räumungsprozesses. Er wird vom Gericht vergeben, wenn dies die Kündigung des Vermieters als berechtigt ansieht.

Kann der Gerichtsvollzieher mein Handy pfänden? ›

Kann der Gerichtsvollzieher mein Handy pfänden? Es ist durchaus möglich, dass der Gerichtsvollzieher auch das Handy beschlagnahmt, insbesondere wenn es sich dabei um ein hochwertiges Gerät handelt. Es ist allerdings unpfändbar, wenn der Schuldner das Smartphone für seine Arbeit benötigt.

In welche Räume darf der Gerichtsvollzieher? ›

Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung sowie Behältnisse des Schuldners durchsuchen, wenn dies für den Vollstreckungserfolg erforderlich ist. Hierzu kann der Gerichtsvollzieher auch verschlossene Haustüren, Zimmertüren oder Behältnisse öffnen lassen.

Wann ist ein Titel nicht mehr vollstreckbar? ›

In der Regel wird eine Verwirkung angenommen, wenn der Titelinhaber länger als 10 Jahre untätig geblieben ist. Betreibt der Gläubiger in diesem Zeitraum keinerlei Vollstreckungsversuche, wird angenommen, dass er die Vollstreckung nicht mehr durchführen möchte.

Was passiert wenn man die Gerichtskosten nicht bezahlen kann? ›

Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, muss die Partei für die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts je nach ihren finanziellen Verhältnissen gar keine Zahlungen oder nur gesetzlich festgelegte Ratenzahlungen leisten.

Wie bezahle ich ein Vollstreckungsbescheid? ›

Nach einem erfolgreichen Vollstreckungsbescheid darf der Gläubiger mit der Einleitung der Pfändung beginnen. Hier kann ein Gerichtsvollzieher Geld, aber auch Wertgegenstände des Schuldners pfänden, um die Forderungen des Gläubigers zu begleichen.

Wie wird ein Konto gepfändet? ›

Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger sein ihm zustehendes Geld einfordern kann. Dadurch wird das betroffene Konto des Zahlungspflichtigen gesperrt und das darauf liegende Geld gepfändet, um die bestehenden Schulden begleichen zu können.

Was kann nicht vollstreckt werden? ›

Ein Titel darf nur vollstreckt werden, wenn der Inhalt bestimmte Bedingungen erfüllt:
  • Gläubiger und Schuldner müssen genannt sein.
  • Der Titel muss Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen.
  • Der Titel muss eine Vollstreckungsklausel enthalten (§ 725 ZPO).
Nov 14, 2021

Wie vollstreckt der Gerichtsvollzieher? ›

Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, wenn der Gläubiger eine Geldforderung im Wege der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (Sachpfändung) durchsetzen will. Seine Aufgabe ist es auch, den Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Abgabe der Vermögensauskunft aufzufordern.

Wann kann eine Vollstreckung nicht fortgesetzt werden? ›

Die Vollstreckungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht ist in § 34 OWiG geregelt. Demnach darf eine Geldbuße, die rechtskräftig festgesetzt ist, nicht mehr vollstreckt werden, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Die Verjährung beginnt, sobald die Entscheidung rechtskräftig ist.

Was passiert wenn man einen Vollstreckungsbescheid ignoriert? ›

Wenn Rechnungen nicht bezahlt werden, flattern erst Mahnbescheide ins Haus. Wer sie ignoriert, muss mit einem Vollstreckungsbescheid rechnen. Dann greift das Gericht auf Eigentum der verschuldeten Person zu, um die Gläubiger und Gläubigerinnen zu bezahlen.

Was passiert mit Vollstreckungsbescheid nach Zahlung? ›

Ist die Forderung tituliert, d.h. gibt es einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, lassen Sie sich dieses nach vollständiger Bezahlung entwertet übergeben. Für jeden Titel wird in Deutschland genau eine vollstreckbare Ausfertigung dem Gläubiger übergeben.

Wie bekomme ich alle meine Gläubiger raus? ›

Hier ein Leitpfaden, wie sie die Mehrzahl Ihrer Gläubiger ermitteln können:
  1. Holen Sie sich (einmal jährlich kostenlos) eine aktuelle Schufaauskunft.
  2. Fragen Sie bei dem für Sie zuständigen Gerichtsvollzieher nach. ...
  3. Fragen Sie bei Ihrem Amtsgericht nach Gerichtsverfahren, wo Sie Beklagter waren.

Wie lange dauert es bis zum pfändungsbeschluss? ›

Der Pfändungsbeschluss muss der Bank oder Sparkasse ordnungsgemäß zugestellt werden und tritt binnen vier Wochen in Kraft. Die Bank informiert über die Maßnahmen einer Pfändung. Nach Ablauf dieser Frist werden die offenen Forderungen vom Konto des Schuldners eingezogen und gehen an den Gläubiger.

Kann mein Konto ohne Ankündigung gepfändet werden? ›

Wie wird eine Kontopfändung angekündigt? Eine Kontopfändung ohne Ankündigung ist rechtlich nicht zulässig. Schuldner müssen über jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung informiert werden. Das erfolgt zunächst durch den Vollstreckungstitel.

Wie geht es nach der 3 Mahnung weiter? ›

Was passiert nach der 3. Mahnung? Bleibt die Zahlung auch nach der dritten Mahnung aus, kann der Gläubiger davon ausgehen, dass der Schuldner entweder zahlungsunwillig ist oder die Rechnung nicht bezahlen kann. Damit man dann an sein Geld kommt, ist das Einleiten von rechtlichen Schritten notwendig.

Was passiert wenn der Schuldner nicht zahlen kann? ›

Hat der Schuldner versehentlich oder absichtlich die Zahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet, wird der Gläubiger ihm in der Regel im Rahmen des außergerichtlichen Mahnverfahrens zunächst ein oder mehrere Mahnschreiben schicken. Diese Schreiben haben das Ziel, schnell und kostengünstig die offene Geldsumme zu erhalten.

Was passiert wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht antrifft? ›

Was passiert wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht antrifft? Der Gerichtsvollzieher hinterlässt eine schriftliche Nachricht im Briefkasten. Darauf befinden sich die Kontaktdaten und die zu zahlende Summe. Sie sollten unverzüglich Kontakt aufnehmen.

Kann der Gerichtsvollzieher unangekündigt kommen? ›

Erscheint der Gerichtsvollzieher unangekündigt, müssen Sie ihn nicht zwingend in die Wohnung lassen. Nach zwei vergeblichen Versuchen kann er jedoch mit Hilfe einer richterlichen Anordnung trotzdem in die Wohnung kommen. Leistet der Schuldner dabei Widerstand, kann der Gerichtsvollzieher die Polizei hinzuziehen.

Was kann man gegen eine Zwangsvollstreckung machen? ›

Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts möglich. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei dem Vollstreckungsgericht oder dem Landgericht einzulegen.

Wie viel Geld darf nicht gepfändet werden? ›

Der unpfändbare Grundbetrag (Pfändungsfreigrenze) beträgt bis zum 30. Juni 2023 monatlich 1.330,16 Euro. Die Beträge beziehen sich auf das Nettoeinkommen der betroffenen Person. Unterhaltspflichten werden dabei berücksichtigt: Je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen erhöht sich der Pfändungsfreibetrag.

Ist Pfändung gleich Zwangsvollstreckung? ›

Die Pfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung. Ist ein Schuldner nicht in der Lage seine Schulden zu begleichen, so haben die Gläubiger die Möglichkeit, eine Pfändung der Vermögenswerte des Schuldners zu beantragen. Dies können zum Beispiel Konten, Gehälter, Gegenstände, oder Forderungen des Schuldners sein.

Was ist der Unterschied zwischen Zwangsvollstreckung und Pfändung? ›

Bei der Zwangsvollstreckung bzw. Pfändung besteht ein Unterschied, ob Sie es mit einem privaten Gläubiger oder einer Behörde wie dem Finanzamt zu tun haben. Letzteres muss sich nicht erst an das Gericht wenden, um einen Vollstreckungstitel zu erwirken.

Wer zahlt Anwalt bei Zwangsvollstreckung? ›

Wer trägt die Kosten für den Rechtsanwalt im Zwangsvollstreckungsrecht? Im Zwangsvollstreckungsrecht muss der Schuldner die Rechtsanwaltskosten zahlen – genauso wie die Kosten für die Vollstreckung (Gerichtskosten, Gebühren des Gerichtsvollziehers, Kosten für die Zustellung des Urteils).

Wie viel Bargeld darf der Gerichtsvollzieher pfänden? ›

Doch was darf ein Gerichtsvollzieher pfänden? Bargeld darf der Gerichtsvollzieher in beschränktem Maße pfänden. Er muss dem Schuldner jedoch für jeden Kalendertag ab der Pfändung bis zum Monatsende, „in dem die Pfändung bewirkt ist“ ein Fünftel des täglichen Pfändungsfreibetrags belassen.

Was passiert wenn der Gerichtsvollzieher vor der Türe steht? ›

§ 758 ZPO gibt dem Gerichtsvollzieher weitreichende Befugnisse. So darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung aufbrechen lassen, wenn er vor verschlossener Tür steht. Dasselbe gilt für verschlossene Behältnisse und Zimmer. Die Kosten hierfür trägt der Schuldner.

Wie viel Geld darf der Gerichtsvollzieher pfänden? ›

Pfändungsfreigrenze: Das Wichtigste in Kürze

Deshalb gilt die Pfändungsfreigrenze auch bei einer Privatinsolvenz. Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag? Seit dem 1.7.2022 liegt die aktuelle Pfändungsfreigrenze bei 1339,99 Euro, wenn der Schuldner keinen Unterhalt zahlen muss. Dieser Betrag wird jährlich angepasst.

Wie lange dauert es bis zu einer Kontopfändung? ›

Der Pfändungsbeschluss muss der Bank oder Sparkasse ordnungsgemäß zugestellt werden und tritt binnen vier Wochen in Kraft. Die Bank informiert über die Maßnahmen einer Pfändung. Nach Ablauf dieser Frist werden die offenen Forderungen vom Konto des Schuldners eingezogen und gehen an den Gläubiger.

Was passiert wenn man nicht zahlungsfähig ist? ›

Die Situation eines Schuldners bei Zahlungsunfähigkeit ist oft heikel und kann weitreichende Konsequenzen haben: Banken können Kredite kündigen, wodurch fällige Zahlungen innerhalb von zwei Wochen beglichen werden müssen – in diesem Fall droht eine. Bei Mietschulden droht der Verlust der Wohnung.

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Author: Dan Stracke

Last Updated: 22/01/2023

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